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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht / PrivatR SachenR
101
Grundstückserwerb
1. Dingliche Einigung: §§ 873, 925 BGB
Inhalt: darauf gerichtet, dass Eigentum am Grundstück vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht.
Form: gleichzeitige Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor einer zuständigen Stelle
Beachte: Auflassung ist zeitbestimmung- und bedingungsfeindlich gem. § 925 II BGB
2. Eintragung § 873 BGB
3. Berechtigung = Verfügungsbefugnis
   (zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs)
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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