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Einsperren
Festhalten in umschlossenen Raum durch äußere Verrichtungen, Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit, Unmöglichkeit einen Raum zu verlassen.
h.M.: enge Auffassung: Opfer muss physisch außer Stande sein, den Ort zu verlassen, ein Einsperren ist demnach nicht gegeben wenn das Opfer z.B. durch ein Fenster fliehen kann oder unter besonderen Umständen (Nacktheit)
h.M.: enge Auffassung: Opfer muss physisch außer Stande sein, den Ort zu verlassen, ein Einsperren ist demnach nicht gegeben wenn das Opfer z.B. durch ein Fenster fliehen kann oder unter besonderen Umständen (Nacktheit)
Karteninfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Potsdam
Ort: Potsdam
Veröffentlicht: 14.01.2010