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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Vorverfahren/Widerspruch (allg.)
Gründe
Rechtsschutz des Bürgers/Selbstkontrolle der Verwaltung/Entlastung der Gerichte

Pflicht besteht (grdsl.) gem. § 68 I VwGO vor AK/VK
- hM Klag zulässig soweit Widerspruch bis zum Schluss der Verhandlung fristgerecht eingelegt wird
- Pflicht ausgeschlossen § 68 I S. 2 VwGO

Bei Untätigkeitsklage ist Widerspruch optional
Tags: Verwaltungsprozessrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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