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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Wie ist ein Bürgerbegehren  zu prüfen? Welche Probleme können sich stellen?
Formelle Voraussetzungen
1) Erforderliche Unterschriftenzahl, § 22b II NGO (auch EU Bürger, § 34 I NGO) und Form § 22a III NGO;
2) Kein Ausschulss nach § 22b III NGO
3) Schrftl. Einreichung mit Begrüdung einschl. "Ja/Nein" - Abstimmung; Kostendeckungsvorschlage gem. § 22b IV 2 NGO; Bennennung von 3 Vertretern gem. § 22b IV 3 NGO.
4) Frist, § 22b V NGO: 6 bzw. 3 Monate.
(P) Kassatorische Begehren trotz Ablauf der Frist: A.A. (+), da § 22b V NGO nur auf Beschluss abstellt, die Gegenwehrmöglichkeit des Bürgers also wieder von neuen beginnt. H.M. (-) Beschlüsse können von Minderheiten unterlaufen werden. Bei zeitl. Begrenzung des Beschlusses Begehren nach Fristablauf möglich (Wiedereinsetzung nur, wenn Bürgerechte tangiert, sonst § 32 VwVfG).
Materielle Voraussetzungen
1) § 22b III NGO - Eigener WK; Zuständigkeit des Rates oder Beschlussfassung vorbehalten; Kein Ausschluss
2) § 22b III Nr. 1 - 8 NGO - § 22 b IV - Kostendeckung
Prüfung durch Verwaltungsausschuss, § 22 b VII NGO
Bürgerentscheid oder Gmeindeentscheidung (X/ IX)
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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