Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
16
Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
Wie ist ein Bürgerbegehren zu prüfen? Welche Probleme können sich stellen?
Wie ist ein Bürgerbegehren zu prüfen? Welche Probleme können sich stellen?
Formelle Voraussetzungen
1) Erforderliche Unterschriftenzahl, § 22b II NGO (auch EU Bürger, § 34 I NGO) und Form § 22a III NGO;
2) Kein Ausschulss nach § 22b III NGO
3) Schrftl. Einreichung mit Begrüdung einschl. "Ja/Nein" - Abstimmung; Kostendeckungsvorschlage gem. § 22b IV 2 NGO; Bennennung von 3 Vertretern gem. § 22b IV 3 NGO.
4) Frist, § 22b V NGO: 6 bzw. 3 Monate.
(P) Kassatorische Begehren trotz Ablauf der Frist: A.A. (+), da § 22b V NGO nur auf Beschluss abstellt, die Gegenwehrmöglichkeit des Bürgers also wieder von neuen beginnt. H.M. (-) Beschlüsse können von Minderheiten unterlaufen werden. Bei zeitl. Begrenzung des Beschlusses Begehren nach Fristablauf möglich (Wiedereinsetzung nur, wenn Bürgerechte tangiert, sonst § 32 VwVfG).
Materielle Voraussetzungen
1) § 22b III NGO - Eigener WK; Zuständigkeit des Rates oder Beschlussfassung vorbehalten; Kein Ausschluss
2) § 22b III Nr. 1 - 8 NGO - § 22 b IV - Kostendeckung
Prüfung durch Verwaltungsausschuss, § 22 b VII NGO
Bürgerentscheid oder Gmeindeentscheidung (X/ IX)
1) Erforderliche Unterschriftenzahl, § 22b II NGO (auch EU Bürger, § 34 I NGO) und Form § 22a III NGO;
2) Kein Ausschulss nach § 22b III NGO
3) Schrftl. Einreichung mit Begrüdung einschl. "Ja/Nein" - Abstimmung; Kostendeckungsvorschlage gem. § 22b IV 2 NGO; Bennennung von 3 Vertretern gem. § 22b IV 3 NGO.
4) Frist, § 22b V NGO: 6 bzw. 3 Monate.
(P) Kassatorische Begehren trotz Ablauf der Frist: A.A. (+), da § 22b V NGO nur auf Beschluss abstellt, die Gegenwehrmöglichkeit des Bürgers also wieder von neuen beginnt. H.M. (-) Beschlüsse können von Minderheiten unterlaufen werden. Bei zeitl. Begrenzung des Beschlusses Begehren nach Fristablauf möglich (Wiedereinsetzung nur, wenn Bürgerechte tangiert, sonst § 32 VwVfG).
Materielle Voraussetzungen
1) § 22b III NGO - Eigener WK; Zuständigkeit des Rates oder Beschlussfassung vorbehalten; Kein Ausschluss
2) § 22b III Nr. 1 - 8 NGO - § 22 b IV - Kostendeckung
Prüfung durch Verwaltungsausschuss, § 22 b VII NGO
Bürgerentscheid oder Gmeindeentscheidung (X/ IX)
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
Quelle:
Quelle: