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Fallgruppen der konkludenten Täuschung (§ 263 StGB)

- Eingehen einer vertraglichen Verbindlichkeit- Erklärung der Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit

- Anbieten von Waren und Dienstleistungen- keine Erklärung, dass die Waren oder Dienstleistungen ihr Geld wert sind (Ausnahme: öffentlich-rechtlich festgesetzte Entgelte), oder dass die Waren mangelfrei sind; Erklärung der Befugnis zum Verkauf

- Annahme einer Leistung- keine Erklärung, dass die Leistung geschuldet sei (Ausnahme: der Täter fordert die (Mehr-)Leistung aktiv ein)

- Erklärung zur Geschäftsgrundlage bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts- Erklärung, dass die Geschäftsgrundlage besteht und der Täter nicht durch Manipulationen auf diese Geschäftsgrundlage eingewirkt hat

- Überweisung oder Abhebung eines durch eine Fehlbuchung entstandenen Guthabens- keine Erklärung, dass das Guthaben dem Täter materiell-rechtlich zusteht (Die ordnungsgemäße Buchung unterfalle dem Pflichtenkreis der Bank; kein rechtliches Interesse an einer Erklärung, da keine Buchung ohne Prüfung erfolgt)

=> Gedanke der Risikoverteilung
Tags: konkludente Täuschung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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