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Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 LStVG
(1) Hypothetische Anordnung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LStVG wäre rechtmäßig.
(2) Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 LStVG ist jedoch nicht möglich, nicht zulässig oder
verspricht keinen Erfolg:
• Nicht möglich ist eine Anordnung, wenn ihrem Erlass tatsächliche Gründe entgegenstehen, z.B nicht vorhandener, unbekannter oder nicht feststellbarer Adressat.
• Nicht zulässig sind Anordnungen, wenn ihnen rechtliche Gründe entgegenstehen, z.B. wenn die auferlegte Handlung für den Adressaten einen Gesetzesverstoß darstellen würde.
• Keinen Erfolg verspricht eine Anordnung, wenn der potentielle Adressat nicht rechtzeitig erreicht werden kann oder zur Beseitigung der Gefahr bzw. Störung nicht in der Lage oder nicht bereit ist.
(3) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten, Art. 8 LStVG.
(4) Ordnungsgemäße Ermessensausübung, Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO
(2) Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 LStVG ist jedoch nicht möglich, nicht zulässig oder
verspricht keinen Erfolg:
• Nicht möglich ist eine Anordnung, wenn ihrem Erlass tatsächliche Gründe entgegenstehen, z.B nicht vorhandener, unbekannter oder nicht feststellbarer Adressat.
• Nicht zulässig sind Anordnungen, wenn ihnen rechtliche Gründe entgegenstehen, z.B. wenn die auferlegte Handlung für den Adressaten einen Gesetzesverstoß darstellen würde.
• Keinen Erfolg verspricht eine Anordnung, wenn der potentielle Adressat nicht rechtzeitig erreicht werden kann oder zur Beseitigung der Gefahr bzw. Störung nicht in der Lage oder nicht bereit ist.
(3) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten, Art. 8 LStVG.
(4) Ordnungsgemäße Ermessensausübung, Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO