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Ablehnung von Beweisanträgen
Grundsätzlich ist für die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 VI StPO ein Gerichtsbeschluss erforderlich, der zwar nicht unmittelbar nach der Antragstellung verkündet werden muss, aber Jedenfalls noch vor dem Schluss der Beweisaufnahme nach § 258 I StPO. In diesen Fallen müssen sich die Urteilsgründe mit dem Beweisantrag und seiner Ablehnung nur auseinandersetzen, wenn sich dies aufdrängt; im Zweifel sollte der Sachverhalt, der dem Beweisantrag zu Grunde lag, aber in der Beweiswürdigung behandelt werden. Eine ausdrückliche Mitteilung des Beweisantrags und seiner Ablehnung ist jedoch nicht erforderlich. Es ist vielmehr Sache des Revisionsführers im Rahmen der Aufklärungsrüge, den Antrag, seine Ablehnung und die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben.