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Anwendbarkeit des PAG bei einer Versammlung
Das PAG ist aber anwendbar, wenn der Schutz des Grundrechts nicht besteht:
-> gegenüber unfriedlichen oder bewaffneten Versammlungsteilnehmern (vgl. Art. 8 Abs. 1 GG) bzw. insgesamt unfriedlich gewordenen Versammlungen
-> falls Maßnahmen nach PAG milderes Mittel darstellen;
-> zur Gefahrenabwehr im Vorfeld von Versammlungen, es sei denn, es liegt eine unmittelbare Einwirkung auf die Versammlungsfreiheit vor, z.B. ausdrückliche Untersagung der Teilnahme, Behinderung der Anfahrt, schleppende Abfertigung usw. Der Schutz der Versammlungsfreiheit gilt insoweit auch für Personen, die sich auf dem Wege zu einer Versammlung befinden.
-> Nach Beendigung oder Auflösung der Versammlung gilt uneingeschränkt das PAG.
Das BayVersG gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur für öffentliche Versammlungen (Art. 2 Abs. 3 BayVersG). Bezieht eine Regelung ausnahmsweise auch nichtöffentliche
Versammlungen ein, stellt das Gesetz dies ausdrücklich klar (siehe Art. 7 u. 8 BayVersG). Diese wenigen Vorschriften für nichtöffentliche Versammlungen haben jedoch keinen
abschließenden Charakter. So wurde schon unter Geltung des VersammlG des Bundes die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 LStVG für das Verbot einer nichtöffentlichen Versammlung
im Falle des polizeilichen Notstands bejaht, weil die wenigen auf nichtöffentliche Versammlungen anwendbaren Vorschriften des (damals geltenden) VersammlG keinen abschließenden Charakter besitzen. Dies gilt auch für das BayVersG.
-> gegenüber unfriedlichen oder bewaffneten Versammlungsteilnehmern (vgl. Art. 8 Abs. 1 GG) bzw. insgesamt unfriedlich gewordenen Versammlungen
-> falls Maßnahmen nach PAG milderes Mittel darstellen;
-> zur Gefahrenabwehr im Vorfeld von Versammlungen, es sei denn, es liegt eine unmittelbare Einwirkung auf die Versammlungsfreiheit vor, z.B. ausdrückliche Untersagung der Teilnahme, Behinderung der Anfahrt, schleppende Abfertigung usw. Der Schutz der Versammlungsfreiheit gilt insoweit auch für Personen, die sich auf dem Wege zu einer Versammlung befinden.
-> Nach Beendigung oder Auflösung der Versammlung gilt uneingeschränkt das PAG.
Das BayVersG gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur für öffentliche Versammlungen (Art. 2 Abs. 3 BayVersG). Bezieht eine Regelung ausnahmsweise auch nichtöffentliche
Versammlungen ein, stellt das Gesetz dies ausdrücklich klar (siehe Art. 7 u. 8 BayVersG). Diese wenigen Vorschriften für nichtöffentliche Versammlungen haben jedoch keinen
abschließenden Charakter. So wurde schon unter Geltung des VersammlG des Bundes die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 LStVG für das Verbot einer nichtöffentlichen Versammlung
im Falle des polizeilichen Notstands bejaht, weil die wenigen auf nichtöffentliche Versammlungen anwendbaren Vorschriften des (damals geltenden) VersammlG keinen abschließenden Charakter besitzen. Dies gilt auch für das BayVersG.