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Tatbestände des Art. 7 Abs.2 LStVG
- Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG Verhütung oder Unterbindung rechtswidriger Taten, die den Tatbestand einer Strafnorm oder OWi erfüllen, oder verfassungsfeindlicher Handlungen (Definition in Art. 7 Abs. 5 LStVG); -> Tat muss (nur) rechtswidrig sein, auf Verschulden kommt es nicht an -> unter Nr. 1 fällt auch die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 12 ff. LStVG; z.B. Art. 18 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 LStVG->auch räumlich beschränkte Aufenthaltsverbote (etwa zur Verhütung von Btm-Delikten) können hierauf gestützt werden.
- Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG Beseitigung von Zuständen, die durch Taten i.S.v. Nr. 1 verursacht worden sind; so kann die Sicherheitsbehörde z.B. den Eigentümer eines unter Verstoß gegen abfallrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften "entsorgten" Pkw dazu auffordern, diesen Zustand zu beseitigen.
- Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG Abwehr von Gefahren oder Beseitigung von Störungen zu Gunsten bestimmter Schutzgüter- Leben, Gesundheit u. Freiheit von Menschen (i.S.v. Art. 2 Abs. 2 GG); - Sachwerte: bewegliche und unbewegliche Sachen; die Erhaltung muss im öffentlichen Interesse liegen (egal, ob privates oder öffentliches Eigentum);- Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG erfasst Gefahrenlagen, die von Naturereignissen ausgehen (z.B. drohender Felssturz) oder von Tieren oder Menschen herbeigeführt werden (z.B. Obdachlosigkeit).