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Berechtigte GOA auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB i.V.m. §§ 677, 683 Satz 1 BGB)
1. Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677)
a) Besorgung eines Geschäfts für einen anderen
aa) Geschäftsbesorgung
bb) Für einen anderen, d. h.
(1) entweder: Objektiv fremdes Geschäft
dann wird ein Fremdgeschäftsführungswille vermutet
(2) Oder: Objektiv neutrales Geschäft;
dann muß ein Fremdgeschäftswille eigens dargetan sein
b) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
2. Berechtigung der Geschäftsführung
a) Einklang mit dem wirklichen Willen d. Geschäftsherrn (§ 683 Satz 1)
b) Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
wofür dessen Interesse ausschlaggebend ist (§ 683 Satz 1)
c) Genehmigung des Geschäftsherrn (§ 684 Satz 2)
d) Erfüllung einer öffentlichen Pflicht des Geschäftsherrn
oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (§§ 679, 683 Satz 2)
3. Rechtsfolge: Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz
(§ 683 i.V.m. § 670), auch bei erfolglosen Aufwendungen
a) Besorgung eines Geschäfts für einen anderen
aa) Geschäftsbesorgung
bb) Für einen anderen, d. h.
(1) entweder: Objektiv fremdes Geschäft
dann wird ein Fremdgeschäftsführungswille vermutet
(2) Oder: Objektiv neutrales Geschäft;
dann muß ein Fremdgeschäftswille eigens dargetan sein
b) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
2. Berechtigung der Geschäftsführung
a) Einklang mit dem wirklichen Willen d. Geschäftsherrn (§ 683 Satz 1)
b) Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
wofür dessen Interesse ausschlaggebend ist (§ 683 Satz 1)
c) Genehmigung des Geschäftsherrn (§ 684 Satz 2)
d) Erfüllung einer öffentlichen Pflicht des Geschäftsherrn
oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (§§ 679, 683 Satz 2)
3. Rechtsfolge: Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz
(§ 683 i.V.m. § 670), auch bei erfolglosen Aufwendungen
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010