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Kunstfreiheit, Art. 5 III Eingriffe/Schranken
2. Eingriffe
Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe auf den Prozeß der Kunst (Verbote, Sanktionen, etc.)
Schranken (und Schranken-Schranken)-> Art. 5 III 2 - kein Verstoß gegen die Verfassung
-> ansonsten bestehen vom Wortlaut her keine Beschränkungen - uneingeschränktes Grundrecht.
Also sind die verfassungsimmanenten Schranken zu prüfen.
P.: Streit um Schrankengewinnung.
Beachte: Insbesondere gilt nicht die Schranke des Art. 5 II. Art. 5 III kann lex specialis zu Art. 5 I sein. Die Schranke des Art. 5 II darf deshalb nicht auf Art. 5 III übertragen werden.
Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe auf den Prozeß der Kunst (Verbote, Sanktionen, etc.)
Schranken (und Schranken-Schranken)-> Art. 5 III 2 - kein Verstoß gegen die Verfassung
-> ansonsten bestehen vom Wortlaut her keine Beschränkungen - uneingeschränktes Grundrecht.
Also sind die verfassungsimmanenten Schranken zu prüfen.
P.: Streit um Schrankengewinnung.
Beachte: Insbesondere gilt nicht die Schranke des Art. 5 II. Art. 5 III kann lex specialis zu Art. 5 I sein. Die Schranke des Art. 5 II darf deshalb nicht auf Art. 5 III übertragen werden.