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Ersatzfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen i.R.V. §§ 249 ff BGB?
Vorsorgeaufwendungen: solche, die der Schädiger aufgewendet hat, um sich vor dem späteren schädigenden Ereignis zu schützen.
(P) keine haftungsausfüllende Kausalität, da sie auch dann entstanden wäre, wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre
ABER Geschädigter hat eine Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 II BGB. Davon soll der Schädiger nicht profitieren.
BGH: anteilige Anrechnung!
Insg. sehr str.
(P) keine haftungsausfüllende Kausalität, da sie auch dann entstanden wäre, wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre
ABER Geschädigter hat eine Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 II BGB. Davon soll der Schädiger nicht profitieren.
BGH: anteilige Anrechnung!
Insg. sehr str.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010