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Verwalter kann Adressat einer Ordnungsverfügung sein
Ob einem Hausverwalter anstelle der Eigentümergemeinschaft eine Ordnungsverfügung zugestellt werden kann, beschäftigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens im April 2009. Wohnungseigentümer hatten im Treppenhaus der Wohnanlage Einrichtungsgegenstände wie mobile Heizkörper, Teppiche, Garderoben, Schirmständer und Kommoden abgestellt. Deren Beseitigung forderte die kommunale Ordnungsbehörde nun vom Hausverwalter. Dieser wehrte sich gegen seine Inanspruchnahme mit dem Argument, dass er die betreffenden Gegenstände nicht im Treppenhaus abgestellt habe.
Die Richter entschieden jedoch anders. Denn gemäß Wohnungseigentumsgesetz kann ein Verwalter von einer Ordnungsbehörde anstelle der Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Darüber hinaus ist ein Verwalter auch im Namen der Gemeinschaft mit Wirkung für und gegen sie berechtigt, laufende Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 WEG). Dies umfasst auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Da die aufgestellten Gegenstände den Fluchtweg verstellten, ist unerheblich, ob sie brennbar sind oder nicht (OVG NRW, Beschluss v. 15.04.2009, Az. 10 B 304/09).
Die Richter entschieden jedoch anders. Denn gemäß Wohnungseigentumsgesetz kann ein Verwalter von einer Ordnungsbehörde anstelle der Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Darüber hinaus ist ein Verwalter auch im Namen der Gemeinschaft mit Wirkung für und gegen sie berechtigt, laufende Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 WEG). Dies umfasst auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Da die aufgestellten Gegenstände den Fluchtweg verstellten, ist unerheblich, ob sie brennbar sind oder nicht (OVG NRW, Beschluss v. 15.04.2009, Az. 10 B 304/09).
Tags: haftung, instandhaltung, öffentliche sicherheit, sicherheit, verwalterpflicht
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