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Wer ist dafür zuständig, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anzuordnen?
Hier kommen gem. § 80 II Nr. 4 VwGO sowohl die Ausgangsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde in Betracht.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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