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9. Wie muss sich ein/e Vertragsbedienstete/r sowie Beamte bzw. Beamtin anlässlich einer Erkrankung verhalten?
Vertragsbediensteter:
Ist unverzüglich dem Vorgesetzten melden, auf dessen Verlangen Grund der Verhinderung (Krankheit) zu bescheinigen.
Wenn Personalstelle anordnet: amtsärztliche Untersuchung.
Ab ein Jahr Krankenstand ist das Dienstverhältnis aufgelöst (Abfertigungsanspruch: ja).
1.-5. Dienstjahr: Anspruch auf Monatsentgelt und Kinderzulage bis 72 Kalendertage.
6.-10. Dienstjahr: 91 Kalendertage.
>10 Dienstjahre: 182 Kalendertage.
Wenn innerhalb von sechs Monaten ab Wiedereintritt wieder Verhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls gilt dies als Fortsetzung der früheren Verhinderung!
Beamter:
(Meldung ist gleich.)
Ärztliche Bescheinigung (Beginn und - nach Möglichkeit - Dauer der Dienstverhinderung):
* wenn länger als drei Arbeitstage
* wenn der Vorgesetzte oder Leiter der Dienststelle es verlangt.
Abwesenheit ist gerechtfertigt wenn
* ordnungsgemäße Dienstleistung durch Krankheit verhindert wird
* Gefahr der Verschlimmerung
* Dienstleistung ist objektiv unzumutbar
Amtlicher oder nichtamtlicher ärztlicher Sachverständiger kann zur Klärung des Sachverhalts herangezogen werden.
Monatsbezug wird ab dem siebten Monat auf 80 % gekürzt (ausgenommen Dienstunfall; sehr komplizierte Regelungen).
Ist unverzüglich dem Vorgesetzten melden, auf dessen Verlangen Grund der Verhinderung (Krankheit) zu bescheinigen.
Wenn Personalstelle anordnet: amtsärztliche Untersuchung.
Ab ein Jahr Krankenstand ist das Dienstverhältnis aufgelöst (Abfertigungsanspruch: ja).
1.-5. Dienstjahr: Anspruch auf Monatsentgelt und Kinderzulage bis 72 Kalendertage.
6.-10. Dienstjahr: 91 Kalendertage.
>10 Dienstjahre: 182 Kalendertage.
Wenn innerhalb von sechs Monaten ab Wiedereintritt wieder Verhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls gilt dies als Fortsetzung der früheren Verhinderung!
Beamter:
(Meldung ist gleich.)
Ärztliche Bescheinigung (Beginn und - nach Möglichkeit - Dauer der Dienstverhinderung):
* wenn länger als drei Arbeitstage
* wenn der Vorgesetzte oder Leiter der Dienststelle es verlangt.
Abwesenheit ist gerechtfertigt wenn
* ordnungsgemäße Dienstleistung durch Krankheit verhindert wird
* Gefahr der Verschlimmerung
* Dienstleistung ist objektiv unzumutbar
Amtlicher oder nichtamtlicher ärztlicher Sachverständiger kann zur Klärung des Sachverhalts herangezogen werden.
Monatsbezug wird ab dem siebten Monat auf 80 % gekürzt (ausgenommen Dienstunfall; sehr komplizierte Regelungen).
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 34 und 35
Quelle: S. 34 und 35
Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009