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Gebotenheit, § 32 StGB

- Verbot des Rechtsmissbrauchs, normative und sozial-ethische Wertung der erforderlichen Handlung

- Einschränkungen der Gebotenheit:
    - Menschenwürde gem. Art. 1 I GG (Androhen von Folter)
    - besondere Umstände der Notwehrsituation (Folgen der Abwehr stehen im krassen Missverhöltnis zum drohenden Schaden)
    - besondere Umstände in der Person des Angreifers (Angriffe von Kindern, ersichtlich Irrenden oder sonst schuldlos Handelnden, Personen mit engen persönlichen Beziehungen) => beschränktes Notwehrrecht: Ausweichen, Schutzwehr, möglichst schonende Trutzwehr
    - besondere Umstände in der Person des Angegriffenen (Absichtsprovokation, bei der der Angriff beabsichtigt veranlasst wird => e.A.: wenn Ausweichen nicht möglich ist, dann Notwehr; h.M.: kein Notwehrrecht, da Verteidiger in Wahrheit der Angreifer ist; unbeabsichtlich provozierte Notwehrlage => h.M.: ein rechtswidriges Vorverhalten führt zur Einschränkung des Notwehrrechts nach dem "3-Stufen-Modell"; nach der Rspr. führt ein "sozialethisch vorwerfbares Vorverhalten, das seinem Gewicht nach einer schweren Beleidigung gleich kommt", zur Einschränkung des Notwehrrechts
Tags: Gebotenheit
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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