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Güterabwägung
Das geschützte Interesse, also dasjenige, dem die Gefahr drohte
(Erhaltungsinteresse), muss das beeinträchtigte Interesse, also dasjenige, das durch die tatbestandsmäßige Handlung verletzt wurde (Eingriffsinteresse), wesentlich überwiegen.
(Erhaltungsinteresse), muss das beeinträchtigte Interesse, also dasjenige, das durch die tatbestandsmäßige Handlung verletzt wurde (Eingriffsinteresse), wesentlich überwiegen.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010