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Def.: Antizipiertes Besitzkonstitut gem. § 930 BGB
Vorweggenommenes / Antizipiertes Besitzkonstitut: Vereinbarung eines Besitzkonstitutes kann erfolgen, bevor der Eigentümer und / oder Besitzer der Sache (z.B. bei künftigem Erwerb / Herstellung), sofern die notwendige Bestimmtheit (Erkennbarkeit) gewahrt ist.
Das einfache Besitzkonstitut setzt zum Übereignungszeitpunkt mindestens den unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers voraus. Beim antizipierten (vorweggenommenen) Besitzkonstitut lässt die Rechtsprechung ein Besitzkonstitut zu einem Zeitpunkt zu, an dem der Sicherungsgeber noch gar nicht Besitzer geworden ist, sondern erst später werden soll.

=> Durchgangserwerb
a.A. (alt): Ausführungshandlung notwendig
h.L. (-)
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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