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Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (§ 242 StGB)

- obj. TB-Merkmal aber im subj. Tatbestand zu prüfen (dolus eventualis)- Sachverhalts- und Bedeutungskenntnis erforderlich
- keine Rechtswidrigkeit, wenn ein fälliger und einredefreier Anspruch auf die Übereignung der Sache besteht
- Bei Gattungsschulden ist die Konkretisierung gem. § 243 II BGB zu beachten (vor der Konkretisierung richtet sich der Anspruch nur auf Sachen mittlerer Art und Güte, wobei das Auswahlrecht dem Schuldner und nicht dem eventuell eigenmächtig wegnehmenden Gläubiger zusteht
- Geld als Gattungsschuld?
    - Rspr.: die Geldschuld wird als Gattungsschuld angesehen, jedoch befindet sich der Täter zumeist in einem Irrtum nach § 16 I StGB, da er glaubt, einen Anspruch auf das Geld zu haben
    - Lit.: Geld ist keine Gattungsschuld, da es im Verkehr auf die Wertsumme der Geldscheine ankommt und nicht auf deren mittleren Art und Güte 
Tags: rechtswidrige Zueignung
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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