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Die Popularklage, Art. 98 Satz 4 BV, Art. 2 Nr. 7, Art. 55 BayVerfGHG (Alternative Überprüfung einer Sicherheitsverordnung)
I. Zulässigkeit
1. Antragsberechtigung, Art. 55 Abs. 1 BayVerfGHG:
„Jedermann“ ist antragsberechtigt.
2. Prüfungsgegenstand, Art. 55 Abs. 1 BayVerfGHG:
Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts
3. Form, Art. 14 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayVerfGHG:
schriftlich und unter genauer Darlegung des verletzten Grundrechts der BV
II. Begründetheit
Im Rahmen der Begründetheit wird nicht nur die Vereinbarkeit mit dem als verletzt gerügten Grundrecht, sondern allen Bestimmungen der BV, insbesondere allen anderen
Grundrechten, aber auch objektiven Verfassungsnormen (insbes. Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1 BV) und institutionellen Garantien geprüft.
1. Antragsberechtigung, Art. 55 Abs. 1 BayVerfGHG:
„Jedermann“ ist antragsberechtigt.
2. Prüfungsgegenstand, Art. 55 Abs. 1 BayVerfGHG:
Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts
3. Form, Art. 14 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayVerfGHG:
schriftlich und unter genauer Darlegung des verletzten Grundrechts der BV
II. Begründetheit
Im Rahmen der Begründetheit wird nicht nur die Vereinbarkeit mit dem als verletzt gerügten Grundrecht, sondern allen Bestimmungen der BV, insbesondere allen anderen
Grundrechten, aber auch objektiven Verfassungsnormen (insbes. Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1 BV) und institutionellen Garantien geprüft.