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In welchem Umfang ist die Ehe als sonstiges Recht im Rahmen des § 823 I BGB geschützt?
Nach ständiger Rechtsprechung ist nur der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe geschützt, so dass ein Anspruch darauf besteht, Dritte, zu denen ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten wird, der Ehewohnung zu verweisen. Darüber hinaus komme ein Schutz aus § I 823 BGB nicht in Betracht: Das Familienrecht behandle die vermögensrechtlichen Folgen ehewidrigen Verhaltens im Innenverhältnis insoweit abschließend. Ein Anspruch gegen Dritte komme nicht in Betracht, da die Verletzung von Ehepflichten einen rein innerehelichen Vorgang bilde. Wenn neben der Ehewidrigkeit weitere sittenwidrige Verhaltensweisen hinzuträten, sei aber der Anwendungsbereich von § 826 BGB eröffnet. Hinsichtlich ehestörender Dritter wird in der Literatur auch eine alternative Ansicht vertreten: Zumindest die Scheidungskosten könnten ihm auferlegt werden, wenn sein Verhalten Anlass für die Scheidung waren.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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