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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht / PrivatR SachenR
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Vermischung <-> Vermengung
Vermischung = Flüssigkeiten

Vermengung = feste Sachen

Wenn bewegliche Sachen derart mit einander vereinigt werden, dass etweder ihre Trennung objektiv unmöglich ist (§ 948 I BGB) oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 948 II BGB).

RF: Eigentümer an vermischten Sachen -> Miteigentum in Bruchteilen (§ 948 I, 947 BGB)

(P) Anwendbarkeit von § 947 II bei Vermischung
Kann bei Flüssigkeiten eine Sache die Hauptsache sein?
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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