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Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB
jede Rechtsnorm i.S.d. § 2 EGBGB, die gerade (auch) dazu zu dienen bestimmt ist, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis vor Verletzungen seiner Rechtsgüter zu schützen.
h.M.: Schutz von Individualinteressen zumindest Nebenzweck der Norm.
h.M.: Schutz von Individualinteressen zumindest Nebenzweck der Norm.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010