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Betriebskostenabrechnung für länger als ein Jahr ist unzulässig
Ein Vermieter erstellte eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006. Zunächst zahlte der Mieter ohne Einwände. Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte er jedoch die Nebenkostenzahlungen für die Jahre 2005 und 2006 zurück, weil die Abrechnungen nicht ordnungsgemäß seien. Der Mieter zog vor Gericht. Der Vermieter wandte ein, dass die Betriebskosten deshalb wie erfolgt abgerechnet worden seien, weil der Mieter erst am 15.12.2005 in die Mieträume eingezogen sei.

Die Klage des Mieters hatte dennoch Erfolg. Nach Meinung des Gerichts war dem Mieter keine ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten für die Jahre 2005 und 2006 vorgelegt worden. Die Abrechnung durfte keinen Zeitraum von 14 Monaten umfassen. Auch wenn man zu Gunsten des Vermieters gelten lassen kann, dass der Mieter erst am 15.12.2005 in die Mietwohnung einzog, ist der gemäß § 556 Abs. 3, S. 1 BGB zulässige Abrechnungszeitraum von 12 Monaten überschritten. Der Vermieter hatte somit keine formell ordnungsgemäße Abrechnung für die Jahre 2005 und 2006 erteilt, weil er für jedes Jahr den Abrechnungszeitraum von 12 Monaten überschritten hatte. Der Mieter konnte somit die geleisteten Zahlungen auf die Betriebkosten für die beiden Jahre zurückfordern (LG Gießen, Urteil v. 21.01.2009, Az. 1 S 288/08).
Tags: betriebskostenabrechnung, formell unwirksam, unzulässig
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Mietrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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