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Haftung gem. §§ 823 ff BGB, wenn auch rechtmäßiges Alternativverhalten zum Schaden geführt hätte?
Grds. (+), Schädiger trägt Beweislast.
Ausnahme: rechtliche Verfahrensnormen, da Amtshaftung sonst leerlaufen würde.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010