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Prüfung: Besitzschutz
§ 861 I / § 862 I BGB
1. Besitzentziehung / Besitzstörung
2. verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB
3. Anspruchsteller ist (bisheriger) Besitzer (§ 869)
4. Anspruch ist nicht ausgeschlossen gem. §§ 861 II, 862 II, 864
h.M. Unbeachtlichkeit petitorischer Einwendungen
bei petitorischer Widerklage (§ 985 BGB gem. § 33 ZPO)
e.A. beiden Klagen ist stattzugeben, Zwangsvollstreckung jedoch nur der Widerklage, da Feststellungsurteil zugunsten des aktuellen Besitzers nicht vollstreckbar
a.A. § 864 II analog, wenn gleichzeitige Entscheidungsreife von Klage und Widerklage
1. Besitzentziehung / Besitzstörung
2. verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB
3. Anspruchsteller ist (bisheriger) Besitzer (§ 869)
4. Anspruch ist nicht ausgeschlossen gem. §§ 861 II, 862 II, 864
h.M. Unbeachtlichkeit petitorischer Einwendungen
bei petitorischer Widerklage (§ 985 BGB gem. § 33 ZPO)
e.A. beiden Klagen ist stattzugeben, Zwangsvollstreckung jedoch nur der Widerklage, da Feststellungsurteil zugunsten des aktuellen Besitzers nicht vollstreckbar
a.A. § 864 II analog, wenn gleichzeitige Entscheidungsreife von Klage und Widerklage
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010