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Voraussetzungen: Anspruch auf Nutzungsherausgabe gem. §§ 987, 990 BGB
Besitzer hat dem Eigentümer die gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB) unter folgenden Voraussetzungen herauszugeben:

1. Vindikationslage § 985 BGB

2a. Nutzziehung nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB)
oder
2b. Nutzziehung nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)

RF: Herausgabe / Wertersatz gezogener + schuldhaft nicht gezogener Nutzungen.
NICHT Verbrauch, Veräußerung oder Verarbeitung.

Ausnahme: § 993 I, 998 für redlichen Besitzer!
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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