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Haftung gem. § 823 I BGB bei Verletzung des allgemeinenen Persönlichkeitsrechtes Art. 1 I, 2 I GG?
-> Umfassende Interessenabwägung notwendig, da Rahmenrecht
Intimsphäre: umfasst innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen, Tagebuchaufzeichnungen, sowie Angelegenehtien, für die ihrer Natur nach ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht.
z.B. Gesundheitszustand, Sexualleben, ...
-> Eingriff nie zulässig!
Privatsphäre: umfasst das Leben im Freundes- oder Familienkreis und das sonstige Privatleben
-> Eingriff kann zulässig sein.
Sozialsphäre / Individualsphäre: umfasst das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt, seinem öffentlichen, wirtschaftlichem und beruflichen Wirken.
-> Eingriff am ehesten zulässig.
Intimsphäre: umfasst innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen, Tagebuchaufzeichnungen, sowie Angelegenehtien, für die ihrer Natur nach ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht.
z.B. Gesundheitszustand, Sexualleben, ...
-> Eingriff nie zulässig!
Privatsphäre: umfasst das Leben im Freundes- oder Familienkreis und das sonstige Privatleben
-> Eingriff kann zulässig sein.
Sozialsphäre / Individualsphäre: umfasst das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt, seinem öffentlichen, wirtschaftlichem und beruflichen Wirken.
-> Eingriff am ehesten zulässig.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010