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Unter welchen Voraussetzungen ist die Durchführung eines Reihengentests zulässig?
Voraussetzungen des § 81 h I müssen vorliegen:
- Verdacht muss bestehen, dass ein Verbrechen gegen das Leben,
die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
sexuelle Selbsbestimmung begangen worden ist.
- Personenkreis muss bestimmt werden. Dieser muss bestimmte
Merkmale aufweisen, die vermutlich auch der Täter erfüllt.
(z.B. Alter, Geschlecht, Wohnort etc.)
- Maßnahme muss erforderlich u. verhältnismäßig sein.
(wenn z.B. ultima ratio u. besonders schwere Schuld der Tat)
- Einwilligung der Betroffenen erforderlich
- Anordnung durch zuständigen Ermittlungsrichter
Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen ist die Durchführung eines Reihengentests zulässig.
- Verdacht muss bestehen, dass ein Verbrechen gegen das Leben,
die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
sexuelle Selbsbestimmung begangen worden ist.
- Personenkreis muss bestimmt werden. Dieser muss bestimmte
Merkmale aufweisen, die vermutlich auch der Täter erfüllt.
(z.B. Alter, Geschlecht, Wohnort etc.)
- Maßnahme muss erforderlich u. verhältnismäßig sein.
(wenn z.B. ultima ratio u. besonders schwere Schuld der Tat)
- Einwilligung der Betroffenen erforderlich
- Anordnung durch zuständigen Ermittlungsrichter
Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen ist die Durchführung eines Reihengentests zulässig.