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Raub + Anstiftung (§§ 249, 26 StGB)
- Aufstiftung- Haupttäter ist zur Verwirklichung des Diebstahls entschlossen und wird zur Begehung eines Raubes angestiftet
- h.M.: Anstiftung wegen wesentlicher Erhöhung des Unwertgehalts der Haupttat
- a.A.: Anstiftung nur hinsichtlich der Erhöhung, wenn diese eigenständig strafbar ist (z.B. Körperverletzung)
- auf jeden Fall psychische Beihilfe möglich
- Abstiftung- keine Anstiftung, da der Haupttäter omnimodo facturus; keine psychische Beihilfe, da der "Teilnehmer" lediglich eine Risikoverringerung bewirkt
- Umstiftung- Anstiftung unproblematisch, sofern die neue Tat nicht, auch nicht teilweise, mit der geplanten Tat übereinstimmt (keine Übereinstimmung z.B. bei Konsumption)
Tags: Anstiftung, Raub
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010