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Wann ist ein Irrtum § 16 bzgl. der Rechtswidrigkeit der Aneignung (§ 242) / bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung rechtserheblich?
Der Täter muss es subjektiv für möglich halten / billigend im Kauf nehmen, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungszieles besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird (laienhafte Bewertung).
Irrtum d.h. nur rechtserheblich, wenn der Täter eine Forderung zu besitzen glaubte, die er mit Aussicht auf Erfolg hätte einklagen können.
Irrtum d.h. nur rechtserheblich, wenn der Täter eine Forderung zu besitzen glaubte, die er mit Aussicht auf Erfolg hätte einklagen können.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010