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Wie unterscheidet sich die Zwangsarbeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 von dem Zwang im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG?
Zwangsarbeit bedeutet, daß praktisch die gesamte Arbeitszeit des Menschen durch Zwang ausgefüllt wird. Sie ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010