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Beteiligungsform
Hat der Angeklagte - gleich in welcher Form - als Täter gehandelt, bedarf es keines Zusatzes, also insbesondere nicht des Wortes »gemeinschaftlich«. Es ist nicht anzugeben, ob der Angeklagte in Mittäterschaft oder in mittelbarer Täterschaft gehandelt hat. Dagegen müssen die anderen Teilnahmeformen positiv zum Ausdruck kommen:
- Der Angeklagte ist schuldig der Anstiftung zum Diebstahl
- Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Raub