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Beihilfe
- bei der Beihilfe ist eine Kommunikation zwischen dem Gehilfen und dem Haupttäter nicht erforderlich
- Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags- nach der Rspr. ist keine Kausalität im Sinne der csqn-Formel erforderlich. Ausreichend sei, dass der Beitrag des Gehilfen die Handlung des Täters tatsächlich gefördert habe; nach h.M. ist "Mitursächlichkeit" im Sinne einer "verstärkenden Kausalität" erforderlich
- Beihilfe durch neutrale Handlungen- nach e.A. sollen sozialadäquate Verhaltensweisen generell ausscheiden; nach der Rspr. kann Beihilfe bejaht werden, wenn der Teilnehmer sicher wisse (dolus directus 2. Grades), dass der Haupttäter eine Straftat begehe und er mit seiner Handlung diese Tat fördere; nach einer weitergehenden Ansicht ist ein "deliktischer Sinnbezug" erforderlich, an dem es fehlt, wenn der Beitrag für sich gesehen sinnvoll ist
- der Vorsatz des Gehilfen muss den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat umfassen
- Anstiftung oder Beihilfe zur Teilnahme ("Kettenteilnahme") ist Teilnahme an der Haupttat
Tags: Beihilfe
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010