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Wie sind Schuldbeitritt und Bürgschaft voneinander abzugrenzen?
Die Abgrenzung richtet sich nach dem Parteiwillen, wobei die Vertragsauslegung den allgemeinen Regeln folgt. Zu beachten ist, dass, da eine Bürgschaft dem Sicherungsgeber den weitergehenden Schutz gewährt (Bsp.: Schriftformerfordernis des § 766 BGB), die Annahme eines Schildbeitritts durch besondere Anhaltspunkte gerechtfertig sein muss. Wichtigstes Indiz für den Schuldbeitritt ist das Vorliegen eines eigenen unmittelbaren Interesses des Dritten an der Erfüllung der Forderung, welches den Übereilungsschutz des § 766 BGB entbehrlich erscheinen lässt.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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