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Voraussetzungen: Verarbeitung
§ 950 BGB

1. Verarbeitung eines oder mehrerer Stoffe
2. Herstellung einer neuen beweglichen Sache
    = wenn nach der Verkehrsanschauung die hergestellte Sache verschieden von der davor bestehenden ist.
3. Wert der Verarbeitung / Umarbeitung nicht << Wert des Stoffes
    Wert der Verarbeitung = Wert der neuen Sache - Ausgangsstoffe
    40 % = erheblich geringer
    Differenz darf nicht geringer als 60 % sein.

RF: Erwerb der neu hergestellten Sache
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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