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Unglücksfall (gem. § 315 b StGB)
Ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen mit sich bringt und den plötzlichen Eintritt des durch die Gefahr drohenden Schadens erwarten lässt. Eine bloße Individualgefahr reicht nicht aus.
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Quelle: VS 3 Skript 3
Quelle: VS 3 Skript 3