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Erläutern sie kurz die Behandlung der sogenannten Verfolgungs- bzw. Herausforderungsfälle im Deliktsrecht.
Wenn der Herausfordernde durch sein Verhalten in zurechenbarer Weise ohne Notwendigkeit eine Lage erhöhter Gefahr für den Herausgeforderten geschaffen hat, indem er dessen mit dem Gesetz im Einklang stehendes und im übrigen für einen objektiven Beobachter nachvollziehbares Verhalten herausforderte, obwohl die Gefährdung erkennbar und vermeidbar war, ist für den dem Herausgeforderten entstehenden Schaden verantwortlich. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist hierbei aber zu berücksichtigen, ob der Zweck der herausgeforderten Handlung in einem angemessenen Verhältnis zum mit ihr übernommenen Risiko steht.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010