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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht AT / StrafR AT
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echtes <-> unechtes Unterlassungsdelikt
Echtes Unterlassungsdelikt: pures Unterlassen maßgeblich, wobei Garant zum Tätigwerden verpflichtet ist (direkt im TB geregelt).
Telos: Handlungsgebote wg. Mindestsolidarität.
Spiegelbild: Tätigkeitsdelikt

Unechtes Unterlassungsdelikt: Erfolgseintritt verursacht durch Unterlassen, wobei Garant zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist. (i.V.m. § 13 StGB)
Spiegelbild: Begehungsdelikte
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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