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Straßenverkehr i.S.v. §§ 142 I, 315b, c StGB
Straßenverkehr: öffentlicher Verkehr auf Wegen, die grds. von jedermann oder um. größeren Gruppen von Kfz befahren werden dürfen.
Öffentlich: ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet oder faktisch der Benutzung durch einen - durch persönliche Beziehungen nicht verbundenem - Personenkreis offen steht.
Öffentlich: ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet oder faktisch der Benutzung durch einen - durch persönliche Beziehungen nicht verbundenem - Personenkreis offen steht.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010