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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung
Wie ist der öffentlich rechtliche Unterlassensanspruch aufzubauen?
Schüzt § 108 NGO den privaten Marktteilnehmer
Wie ist der öffentlich rechtliche Unterlassensanspruch aufzubauen?
Schüzt § 108 NGO den privaten Marktteilnehmer
Prüfungsschema öfftl. - rechtl. Unterlassensanspruch
1) Rechtsgrundlage: Direkte oder analoge Anwendung von §§ 12, 862, 1004 BGB oder Heranziehung des Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG oder Herleitung als Abwehrrecht gegen den Staat; Streit kann dahinstehen, da Gewohnheitsrechtl. anerkannt.
2) hoheitl. Eingriff in eine subjektive Rechtsposition droht
3) Rechtswidrigkeit des Eingriffs - keine Duldungspflicht
4) Unmittelbarkeit der Folgen
5) Anspruchgrenzen - Unterlassen tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und zumutbar; - Mitverschulden, § 254 BGB analog.
Ja, seit 2007 expliziet in § 108 I Nr.3 NGO geregelt:
Früher umstritten, ob Norm Schutzcharakter hat: E.A. (+), da Subsidiaritätsgrundsatz bei Kollisionen den Privaten vorziehtz. A.A: Kein Schutzcharakter, da Norm nur die Wirtschaftlichkeit der Gemeinde gewährleisten soll. vgl. § 82 II NGO und Systematik dafür sprachen.
1) Rechtsgrundlage: Direkte oder analoge Anwendung von §§ 12, 862, 1004 BGB oder Heranziehung des Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG oder Herleitung als Abwehrrecht gegen den Staat; Streit kann dahinstehen, da Gewohnheitsrechtl. anerkannt.
2) hoheitl. Eingriff in eine subjektive Rechtsposition droht
3) Rechtswidrigkeit des Eingriffs - keine Duldungspflicht
4) Unmittelbarkeit der Folgen
5) Anspruchgrenzen - Unterlassen tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und zumutbar; - Mitverschulden, § 254 BGB analog.
Ja, seit 2007 expliziet in § 108 I Nr.3 NGO geregelt:
Früher umstritten, ob Norm Schutzcharakter hat: E.A. (+), da Subsidiaritätsgrundsatz bei Kollisionen den Privaten vorziehtz. A.A: Kein Schutzcharakter, da Norm nur die Wirtschaftlichkeit der Gemeinde gewährleisten soll. vgl. § 82 II NGO und Systematik dafür sprachen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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