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Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG (Betreten und Befahren von Grundstücken)
Für die voraussichtliche Dauer der Gefahr kann das Betreten und Befahren von bewohnten oder unbewohnten Grundstücken oder bestimmten Gebieten verboten werden. Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gilt nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 LStVG
ausschließlich Straßen- und Straßenverkehrsrecht. Damit sind insbesondere § 7 Abs. 2 BFStrG und § 45 Abs. 1 StVO vorrangig.
ausschließlich Straßen- und Straßenverkehrsrecht. Damit sind insbesondere § 7 Abs. 2 BFStrG und § 45 Abs. 1 StVO vorrangig.