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Die Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG
Art. 7 Abs. 3 LStVG ist eine Auffangbefugnis für die Fälle, in denen eine Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 LStVG nicht möglich oder nicht zulässig ist oder keinen Erfolg verspricht
(sog. Tatmaßnahme).
Es handelt sich um keine Vollstreckungsmaßnahme. Ein zu vollstreckender Grund-VA existiert nicht. Vielmehr führt die Sicherheitsbehörde ohne vorausgehendes Gebot die
erforderliche Maßnahme selbst oder durch Beauftragte aus. Ob dies dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht oder nicht, spielt - im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 1 PAG - keine Rolle, da es im Sicherheitsrecht kein Rechtsinstitut der sofortigen Vollziehung (vgl. Art. 53 Abs. 2 PAG) gibt, das von der unmittelbaren Ausführung abzugrenzen wäre.
(sog. Tatmaßnahme).
Es handelt sich um keine Vollstreckungsmaßnahme. Ein zu vollstreckender Grund-VA existiert nicht. Vielmehr führt die Sicherheitsbehörde ohne vorausgehendes Gebot die
erforderliche Maßnahme selbst oder durch Beauftragte aus. Ob dies dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht oder nicht, spielt - im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 1 PAG - keine Rolle, da es im Sicherheitsrecht kein Rechtsinstitut der sofortigen Vollziehung (vgl. Art. 53 Abs. 2 PAG) gibt, das von der unmittelbaren Ausführung abzugrenzen wäre.