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Behandlung festgehaltener Personen, Art. 19 PAG
Art. 19 PAG regelt die Pflichten der Polizei zur Information und Belehrung des Festgehaltenen (Abs. 1), zur Ermöglichung der Benachrichtigung von Vertrauenspersonen (Abs. 2) und hinsichtlich der Art und Weise des Gewahrsams (Abs. 3). Strittig ist hierbei, ob diese Vorschriften nur für die Freiheitsentziehung oder auch für Gewahrsam in Form einer bloßen Freiheitsbeschränkung gelten. Nach Wortlaut und Zweck der Norm spricht viel dafür, jedenfalls die Absätze 2 und 3 nur auf die Freiheitsentziehung anzuwenden. Eine große Rolle spielt dieser Meinungsstreit nicht, da eine Verletzung der Vorschriften grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit des Gewahrsams führt, sondern nur eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB darstellen kann.