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Sperrwirkung des Tarifvertrags
- gemäß § 77 Abs. 3 haben Tarifverträge gegenüber Betriebsvereinbarungen Vorrang
- nur für kollektive Regelungen nicht für individuelle(Angestellte mit hohen Einkommen, die nicht im Tarifvertrag enthalten sind)
- gilt nicht, wenn Öffnungsklausel im Tarifvertrag gegeben ist
--> siehe Mitbestimmungsrechte des Betriebsrat § 87 Abs.1 BetrVG
- nur für kollektive Regelungen nicht für individuelle(Angestellte mit hohen Einkommen, die nicht im Tarifvertrag enthalten sind)
- gilt nicht, wenn Öffnungsklausel im Tarifvertrag gegeben ist
--> siehe Mitbestimmungsrechte des Betriebsrat § 87 Abs.1 BetrVG