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Alle Oberthemen / Usul al Fiqh / Teil 2 & 3 / Usul al Fiqh 2&3
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2.) Was sind die Belege für die Gültigkeit dieses Prinzips?
Buchari berichtet:

Ubbad ibn Tamim berichtet von seinem Onkel, der dem Propheten sas Folgendes geklagt hat: „Was soll ein Mann machen, wenn er das Gefühl hat, während des Gebetes durch Blähungen seine Gebetsvorwaschung zu verlieren (wörtl. Wenn er im Gebet sich etw. einbildet)? Da sagte der Prophet sas: „Er soll nicht das Gebet verlassen, es sei denn, er hört etw. und riecht einen Geruch“.


Hadith  weist darauf hin: Gebet ist gültig solange nicht mit Sicherheit etw. passiert ist, was wudu ungültig macht. Im Hadith sind nicht nur die beiden explizit erwähnten Dinge (Geräusch und Geruch) gemeint, weil es bekannt ist, dass wenn der Sinn einer Aussage umfassender ist als sein Wortlaut, dann die rechtliche Bestimmung entsprechend der inneren Bedeutung ist. Imam an Nawawi sagt: „Dieser Hadith ist eine der Grundlagen für die Shariaregel, dass die Dinge bei ihrem ursprünglichen Sachverhalt bleiben, solange nicht mit Sicherheit eine Änderung aufgetreten ist. Ein vorübergehender Zweifel an einer möglicherweise stattgefundenen Änderung hat nichts zu bedeuten. „ Das, was Imam an Nawawi gesagt hat, ist ein Fiqh Grundprinzip, welches man auch so ausdrücken kann, wie die hanafitische Rechtsschule es formuliert hat. „Die Sicherheit wird nicht durch den Zweifel verdrängt.“
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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Usul al Fiqh
Thema: Teil 2 & 3
Schule / Uni: Dafk
Veröffentlicht: 21.08.2017

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