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Zweite Reihe Rspr
Blockade als Gewalt iSd § 240 StGB
- wenn keierlei physische Gewalt = 240 StGB (-)
+ ansonsten Verstoß gegen Art 103 GG
- aber erster angehaltener Wagen ist ein Werkzeug -> mittelbare Täterschaft d Blockierer mittels d ersten Wagenführers als Tatmittlers
- Art 8 GG ist weiterhin f die Blockierer anwendbarer
- wenn keierlei physische Gewalt = 240 StGB (-)
+ ansonsten Verstoß gegen Art 103 GG
- aber erster angehaltener Wagen ist ein Werkzeug -> mittelbare Täterschaft d Blockierer mittels d ersten Wagenführers als Tatmittlers
- Art 8 GG ist weiterhin f die Blockierer anwendbarer
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
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