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3
Subsidiarität polizeilichen Handelns
Die Subsidiarität polizeilichen Handelns (Art. 3 PAG) gilt nur im präventiven bzw. Gefahr abwehrenden Bereich.

Sie gilt nicht:
  • bei repressivem / strafverfolgendem Tätigwerden der Polizei,
  • bei Weisung durch die Sicherheitsbehörde (Art. 9 Abs. 2 POG),
  • wenn das Verhältnis anderweitig speziell geregelt ist.
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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