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Was regelt Artikel 27 der Bundesverfassung?
Art. 27 Bundesverfassung; Wirtschaftsfreiheit
(1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
(1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Karteninfo:
Autor: Manuela
Oberthema: Medienwirtschaft
Thema: Medienlandschaft Schweiz
Schule / Uni: HTW Chur
Ort: Chur
Veröffentlicht: 14.01.2013