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Rechtsnatur und Rechtsschutz
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, polizeiliche Standardmaßnahmen stellten, jedenfalls wenn sie unmittelbare Eingriffswirkung erzeugten, Realakte dar. Nach überzeugenderer
Auffassung sind sie immer als Verwaltungsakte (Art. 35 BayVwVfG) zu qualifizieren. Denn auch wenn Vollzug bzw. Durchführung meist aus einer realen Handlung bestehen, so geht
mit dieser doch stets eine Entscheidung einher, die regelnden Charakter hat (z.B. Anordnung amtlichen Gewahrsams bei der Sicherstellung oder Festlegung von Art und Umfang
erkennungsdienstlicher Maßnahmen oder Anordnung, die Durchsuchung eines bestimmten Gegenstandes zu dulden). Auch bietet nur ein Verwaltungsakt die Grundlage für eine ggf.
erforderliche Verwaltungsvollstreckung.
Auffassung sind sie immer als Verwaltungsakte (Art. 35 BayVwVfG) zu qualifizieren. Denn auch wenn Vollzug bzw. Durchführung meist aus einer realen Handlung bestehen, so geht
mit dieser doch stets eine Entscheidung einher, die regelnden Charakter hat (z.B. Anordnung amtlichen Gewahrsams bei der Sicherstellung oder Festlegung von Art und Umfang
erkennungsdienstlicher Maßnahmen oder Anordnung, die Durchsuchung eines bestimmten Gegenstandes zu dulden). Auch bietet nur ein Verwaltungsakt die Grundlage für eine ggf.
erforderliche Verwaltungsvollstreckung.